S T A T U T

 

Judosportverein "Vorwärts" Stadtroda e.V.

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Statut

(1) Der am 01.01.1973 gegründete Verein führt den Namen Judosportverein "Vorwärts" Stadtroda und hat seinen Sitz in Stadtroda. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in bestehenden Fachverbänden, wo analoge

Sportarten bestehen und betrieben werden, an und anerkennt deren Satzungen und Ordnungen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Judosportverein "Vorwärts" Stadtroda erarbeitet ein Statut. Mit der Unterschrift unter

den Aufnahmeantrag anerkennen die Mitglieder des Vereins dieses Statut.

 

§2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung,und zwar durch Ausübung des

Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des

Judosportes.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Verein kann bei Bedarf und im Rahmen der haushaltlichen Möglichkeiten, Ehrenamtsträgern des Vereins nach Maßgabe eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 26 a EStG beschließen. Die Entscheidung über die entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand.

(4) Mittel, die dem Verein zufließen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch

keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,

die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und

Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§3 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene in der

Haushaltsführung selbständige/unselbständige Abteilung gegründet werden.

 

§4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

1. den erwachsenen Mitgliedern

a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr

vollendet haben,

b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

c) auswärtigen Mitgliedern,

d) fördernden Mitgliedern,

e) Ehrenmitgliedern

2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand; im Falle einer Ablehnung, die

nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch

den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen

Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt,

b) Ausschluss,

c) Tod.

(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist

beträgt drei Monate zum Jahresschluss.

(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben

unsportlichen Verhaltens,

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit

zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den

Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist

beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit

Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief

zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung

zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung

schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des

laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein

bestehen.

(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile

aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder

ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem

Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend

gemacht werden.

 

§6 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen

des Vereins teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren

Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme

und Kameradschaft verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge

beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§7 Maßregelung

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der

Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des

Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger

Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

a) Verweis,

b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die

Dauer von bis zu vier Wochen.

(2) Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist

- ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen

diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des

Vereins anzurufen.

 

§8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

§9 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,

d) Wahl der Kassenprüfer,

e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,

f) Satzungsänderungen,

g) Beschlussfassung über Anträge,

h) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach

§5 Absatz 2,

i) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach §5 Absatz 5,

j) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach §12,

k) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,

l) Auflösung des Vereins.

(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal

durchgeführt werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei

Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) 20 von Hundert der erwachsenen Mitglieder beantragen.

(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels

schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht

die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem

Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen

liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich

mitgeteilt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene

Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime

Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf von Hundert der Anwesenden beantragt wird.

(6) Anträge können gestellt werden:

a) von jedem erwachsenen Mitglied - §4.1

b) vom Vorstand.

(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung

schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn

diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden

des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom

Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

 

§10 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als

Gäste teilnehmen.

 

§11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden

b) dem zweiten Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) Mitglieder

e) dem Jugendwart (bei entsprechender Mitgliederzahl).

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der

Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters.

Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

1. der erste Vorsitzende

2. der zweite Vorsitzende

3. der Kassenwart.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei

Vorstandsmitglieder vertreten.

(4) Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied

mit der Leitung beauftragen.

(5) Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

§12 Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

 

§13 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die

nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege

mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand

jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

(3) Die Kassenprüfer erstatten in der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und

beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des

Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

 

§14 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende

Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes, gemäß §2 dieser Satzung, fällt

das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder

übersteigt, dem „Thüringer  Judo - Verband e.V. “ zu, der es unmittelbar und ausschließlich

für die in §2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

 

§15 Inkrafttreten

Dieses Statut ist in der vorliegenden Form am 08.03.2015 von der Jahreshauptversammlung des Vereins beschlossen worden.

 

Zusatz

Die Jugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.